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Frühpensionierung und Arbeitslosengelder

Frühpensionierung

Regelmässig werden Arbeitnehmer vor die Wahl gestellt, dass ihnen entweder gekündigt wird oder man sich auf eine Frühpensionierung einigt.

Es stellt sich hierbei die Frage, ob der Arbeitnehmer trotz einer solchen Frühpensionierung berechtigt ist, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters Arbeits-losengelder zu beziehen.


Oft wird dem Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zwar gekündigt, aber der Arbeitgeber offeriert in dem Sinn eine vorzeitige Pensionierung, dass mit Beendigung des Arbeitsverhält-nisses eine BVG-Rente ausgerichtet wird.

Grundsätzlich bestimmt sich die Möglichkeit des vorzeitigen BVG-Rentenbezugs nach dem Reglement der Pensionskasse. Es besteht jedoch selbstredend die Möglichkeit, dass man mit dem Arbeitgeber im Einzelfall eine andere Lösung vereinbart.

Pensionskassen gewähren einen gewissen Verhandlungsspielraum. Möglich ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber mit Blick auf eine vorzeitige Pensionierung eine Einmaleinlage in die PK leistet, damit der Arbeit-nehmer finanziell so gestellt wird, wie wenn die Beiträge bis zum 65. Altersjahr einbezahlt worden wären.

Anspruch auf Arbeitslosengelder?

Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer noch keine Altersrente der AHV bezieht. Ein Anspruch auf Vorbezug der AHV-Rente besteht gemäss Art. 40 AHVG, wonach ein männlicher Arbeitnehmer mit Vollendung des 63. Altersjahrs frühzeitig eine AHV-Rente beziehen kann. Im Fall einer solchen Frühpensionierung mit Bezug von AHV-Geldern sind daher die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern nicht mehr erfüllt.

Sobald eine Anmeldung bei der AHV zum Bezug einer Altersrente erfolgt, besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung. Wird jedoch ein Arbeitnehmer frühpensioniert, indem er vorzeitig in Absprache mit dem Arbeitgeber eine BVG-Rente bezieht, bedeutet dies nicht zwangsweise, dass er auch im Sinne der AHV frühpensioniert ist.

Der Arbeitnehmer ist nicht gezwungen, sich bei der AHV ebenfalls zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente zu melden. Tut er dies nicht, hat er nach regelmässiger Praxis Anspruch auf Arbeitslosengeld, und zwar obwohl er BVG-mässig bereits frühpensioniert ist und eine Rente bezieht.

Kürzung der Arbeitslosengelder bei Weigerung zur Frühpensionierung?

Art. 30 AVIG statuiert, dass die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld dann entfällt, wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos wurde.

In Art. 44 listet die Verordnung zum AVIG beispielhaft Fälle der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit auf.

Kürzungen sind vorgesehen bei Kündigung des Arbeitnehmers, bei Kündigung des Arbeitgebers infolge Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer oder wenn eine zumutbare Stelle nicht angenommen wurde. Obwohl die Fälle in besagter Bestimmung nicht abschliessend aufgeführt sind, kann damit gerechnet werden, dass eine Ablehnung zur Frühpensionierung keinen Kürzungsgrund darstellt, da die Kündigung eben nicht auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

Die Nichtannahme der Offerte zur Frühpensionierung stellt keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. In einer solchen Situation empfiehlt es sich indes für den Arbeitnehmer, den Einzelfall zu beurteilen und sich vorgängig zu erkundigen.

Es ist zudem ratsam, eine schriftliche Erklärung durch die Arbeitslosenkasse erhältlich zu machen, wonach man trotz BVG-Frühpensionierung grundsätzlich zum Bezug von Arbeitslosengeldern berechtigt würde.