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Art. 4 des GAV
über Solidaritätsbeiträge

  1. Die der Vereinbarung unterstellten Arbeitnehmenden mit wenigstens 12 Wochenstunden, die keinem Arbeitnehmerverband angehören, leisten einen Solidaritätsbeitrag.
  2. Aus administrativen Gründen wird auch bei den Mitgliedern der Arbeitnehmer Vertragsparteien ein Lohnabzug in Höhe des Solidaritätsbeitrages vorgenommen.
  3. Der Solidaritätsbeitrag beträgt einheitlich Fr. 5.– im Monat bzw. Fr. 60.– im Jahr und wird monatlich vom Lohn abgezogen. Sofern es die finanzielle Entwicklung des Solidaritäts-Beitragsfonds erfordert, kann der Solidaritätsbeitrag durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien bis auf max. Fr. 7.- im Monat erhöht werden.
  4. Die Vertragsparteien führen einen Fonds zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge. Der Fonds finanziert insbesondere:
  • Rückerstattungen an die Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien
  • Zuwendungen an Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien zu deren teilweiser Entlastung bei ihren Mitgliederbeiträgen
  • Beiträge an die Arbeitnehmervertragsparteien an deren Kosten für die Durchführung der Vereinbarung
  • Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreter
  • die Herausgabe der Vereinbarung
  • die Unterlagen zur Information der Lehrlinge über die Vereinbarung.
  1. Die administrative Durchführung wird durch eine besondere Abmachung zwischen den Vertragsparteien geregelt.