- Die der Vereinbarung unterstellten Arbeitnehmenden mit wenigstens 12 Wochenstunden, die keinem Arbeitnehmerverband angehören, leisten einen Solidaritätsbeitrag.
- Aus administrativen Gründen wird auch bei den Mitgliedern der Arbeitnehmer Vertragsparteien ein Lohnabzug in Höhe des Solidaritätsbeitrages vorgenommen.
- Der Solidaritätsbeitrag beträgt einheitlich Fr. 5.– im Monat bzw. Fr. 60.– im Jahr und wird monatlich vom Lohn abgezogen. Sofern es die finanzielle Entwicklung des Solidaritäts-Beitragsfonds erfordert, kann der Solidaritätsbeitrag durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien bis auf max. Fr. 7.- im Monat erhöht werden.
- Die Vertragsparteien führen einen Fonds zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge. Der Fonds finanziert insbesondere:
- Rückerstattungen an die Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien
- Zuwendungen an Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien zu deren teilweiser Entlastung bei ihren Mitgliederbeiträgen
- Beiträge an die Arbeitnehmervertragsparteien an deren Kosten für die Durchführung der Vereinbarung
- Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreter
- die Herausgabe der Vereinbarung
- die Unterlagen zur Information der Lehrlinge über die Vereinbarung.
- Die administrative Durchführung wird durch eine besondere Abmachung zwischen den Vertragsparteien geregelt.